Die Löschung einer Grundschuld ist die Entfernung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Sie erfolgt durch das Grundbuchamt und setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte, in der Regel die finanzierende Bank, der Löschung zugestimmt hat.
Die Löschung bedeutet jedoch nicht, dass ein Darlehen zurückgezahlt wurde. Vielmehr wird lediglich ein bestehendes Grundpfandrecht aus dem Grundbuch entfernt. Gerade bei Immobiliennachlässen stellt sich häufig die Frage, ob eine eingetragene Grundschuld noch benötigt wird oder gelöscht werden sollte.
Eine Löschung kommt regelmäßig in Betracht, wenn
Erst mit der Eintragung der Löschung im Grundbuch entfällt die Grundschuld rechtlich.
Nach einem Erbfall stellen Erben häufig fest, dass auf einer Immobilie noch Grundschulden eingetragen sind. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass noch Darlehensverbindlichkeiten bestehen.
Gerade ältere Immobilien weisen häufig Grundschulden auf, obwohl die Finanzierung bereits vor vielen Jahren vollständig zurückgeführt wurde. In diesen Fällen wurde lediglich versäumt, die Grundschuld löschen zu lassen.
Deshalb sollte im Rahmen der Nachlassabwicklung stets geprüft werden,
Nein. Aus wirtschaftlicher Sicht kann es sinnvoll sein, eine nicht mehr benötigte Grundschuld bestehen zu lassen.
Soll die Immobilie später erneut finanziert werden, kann die vorhandene Grundschuld häufig wiederverwendet werden. Dadurch lassen sich Kosten für die Bestellung einer neuen Grundschuld vermeiden.
Soll die Immobilie hingegen verkauft werden, wünschen Käufer häufig ein möglichst lastenfreies Grundbuch. In diesen Fällen wird regelmäßig die Löschung der nicht mehr benötigten Grundschuld vereinbart.
Für die Löschung einer Grundschuld fallen regelmäßig
an. Die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert und ist gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Im Rahmen einer Nachlassabwicklung sollte daher geprüft werden, ob die Löschung wirtschaftlich sinnvoll oder eine spätere Wiederverwendung der Grundschuld vorteilhafter ist.
Bei der Veräußerung einer Nachlassimmobilie gehört die Prüfung der Grundbuchbelastungen zu den ersten Aufgaben.
Dabei sollte insbesondere geklärt werden,
Eine frühzeitige Klärung vermeidet Verzögerungen beim Verkauf und schafft Rechtssicherheit für Käufer und Erben.
Nein. Die Grundschuld kann weiterhin im Grundbuch eingetragen sein, obwohl das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde.
Die Löschung wird regelmäßig über einen Notar beim Grundbuchamt beantragt. Voraussetzung ist eine Löschungsbewilligung des Berechtigten.
Ja. Ist sie nicht mehr valutiert, kann sie dennoch im Grundbuch verbleiben und später für eine neue Finanzierung genutzt werden.
Nicht zwingend. Häufig wird die Löschung zwar im Rahmen des Verkaufs durchgeführt, sie kann aber auch gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung abgewickelt werden. Dadurch entstehen dem Verkäufer oftmals keine zeitlichen Nachteile.
Die Löschung einer Grundschuld ist kein Automatismus nach der Rückzahlung eines Darlehens oder nach einem Erbfall. Sie setzt eine Löschungsbewilligung des Berechtigten sowie die Eintragung im Grundbuch voraus. Im Rahmen der Nachlassabwicklung sollte stets geprüft werden, ob eine Löschung überhaupt sinnvoll ist. Gerade bei späteren Finanzierungen kann eine bestehen bleibende Grundschuld wirtschaftliche Vorteile bieten, während bei einem Immobilienverkauf häufig ein lastenfreies Grundbuch angestrebt wird.