Ein Legitimatonsnachweis belegt gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden oder anderen Vertragspartnern, wer berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten oder über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Nach dem Tod des Erblassers dürfen Dritte nicht allein aufgrund einer Sterbeurkunde Auskünfte erteilen oder Vermögenswerte herausgeben. Sie müssen zunächst prüfen, wer tatsächlich verfügungsberechtigt ist. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Je nach Nachlass und Rechtsstellung können unterschiedliche Unterlagen als Legitimatonsnachweis dienen.
Hierzu zählen insbesondere:
Nicht jeder Nachweis berechtigt zu sämtlichen Handlungen. Entscheidend ist stets, welche Rechtsstellung die jeweilige Person innehat.
Nein.Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass nach jedem Erbfall zwingend ein Erbschein benötigt wird. In vielen Fällen genügt bereits ein eröffnetes notarielles Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, legitimiert sich dieser regelmäßig durch sein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Bei unbekannten Erben weist sich der Nachlasspfleger durch den Bestellungsbeschluss des Nachlassgerichts aus.
Welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtslage und den Anforderungen des Vertragspartners.
Die Frage der Legitimation gehört regelmäßig zu den ersten Aufgaben nach einem Erbfall.
Ohne einen ausreichenden Legitimatonsnachweis können beispielsweise
Eine frühzeitige Klärung der Legitimation verhindert daher unnötige Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung.
Banken, Versicherungen und Behörden sind gesetzlich verpflichtet, nur gegenüber den tatsächlich Berechtigten Auskünfte zu erteilen oder Vermögenswerte herauszugeben. Der Legitimatonsnachweis schützt daher sowohl den Nachlass als auch Dritte vor unberechtigten Verfügungen. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Anforderungen der einzelnen Stellen teilweise erheblich.
Nein. Die Sterbeurkunde weist lediglich den Tod einer Person nach. Sie begründet keine Verfügungsberechtigung über den Nachlass.
Nein. Häufig genügt ein eröffnetes notarielles Testament oder ein anderer gesetzlich anerkannter Legitimatonsnachweis.
Nicht immer. Liegt beispielsweise ein eröffnetes notarielles Testament vor, kann dieses im Einzelfall ausreichend sein. Ob weitere Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen.
Ja. Beispielsweise weist sich der Testamentsvollstrecker durch sein Testamentsvollstreckerzeugnis aus, während der Erbe seine Erbenstellung durch einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament nachweist.
Der Legitimatonsnachweis bildet die Grundlage jeder geordneten Nachlassabwicklung. Erst wenn eindeutig feststeht, wer den Nachlass vertreten darf, können Bankkonten verwaltet, Immobilien veräußert, Verträge beendet oder Ansprüche durchgesetzt werden. Dabei ist der Erbschein nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Berechtigung nachzuweisen. Welche Unterlage im Einzelfall erforderlich ist, sollte frühzeitig geprüft werden, um Verzögerungen bei der Abwicklung des Nachlasses zu vermeiden.