Was passiert mit einem Leasingvertrag nach dem Tod?

Mit dem Tod des Leasingnehmers endet ein Leasingvertrag grundsätzlich nicht automatisch.

Wie andere vermögensrechtliche Verträge geht auch der Leasingvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den oder die Erben über. Sie treten damit in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Leasingnehmers ein.

Für die Nachlassabwicklung bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden muss, welche Leasingverträge bestehen und wie mit ihnen weiter verfahren werden soll.
 

Welche Pflichten übernehmen die Erben?

Mit dem Eintritt in den Leasingvertrag übernehmen die Erben grundsätzlich auch dessen Verpflichtungen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Zahlung der Leasingraten,
  • die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen,
  • die ordnungsgemäße Behandlung des Leasinggegenstandes sowie
  • die Rückgabe des Leasingobjekts nach Vertragsende.

Der Tod des Leasingnehmers allein begründet regelmäßig kein Sonderkündigungsrecht.
 

Kann ein Leasingvertrag gekündigt werden?

Ob eine vorzeitige Beendigung möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Leasingvertrag. Viele Leasingverträge enthalten keine Regelung für den Todesfall. In diesen Fällen läuft der Vertrag grundsätzlich bis zum vereinbarten Vertragsende weiter.

In der Praxis zeigen sich Leasinggesellschaften jedoch häufig gesprächsbereit, wenn frühzeitig Kontakt aufgenommen wird. Je nach Einzelfall kann eine einvernehmliche Vertragsbeendigung, eine Vertragsübernahme oder eine vorzeitige Rückgabe des Leasingobjekts vereinbart werden.
 

Welche Bedeutung hat der Leasingvertrag für die Nachlassabwicklung?

Leasingverträge verursachen regelmäßig laufende Kosten und sollten daher frühzeitig geprüft werden.

Dies gilt insbesondere für

  • Kraftfahrzeuge,
  • Maschinen,
  • Büroausstattungen oder
  • technische Geräte.

Neben den Leasingraten sind häufig auch Versicherungen, Wartungsverträge oder Rückgabeverpflichtungen zu berücksichtigen.

Gerade bei einem nicht liquiden Nachlass können Leasingverträge die wirtschaftliche Situation erheblich beeinflussen.
 

Welche Unterlagen sollten geprüft werden?

Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung empfiehlt es sich insbesondere zu prüfen,

  • wer Vertragspartner ist,
  • welche Laufzeit vereinbart wurde,
  • ob Sonderzahlungen geleistet wurden,
  • welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen,
  • welche Rückgabebedingungen gelten und
  • ob eine Restwertabrechnung vorgesehen ist.

Eine frühzeitige Abstimmung mit der Leasinggesellschaft kann häufig wirtschaftlich sinnvolle Lösungen ermöglichen.
 

Häufige Fragen
 

Endet ein Leasingvertrag mit dem Tod des Leasingnehmers?

Nein. Der Vertrag geht grundsätzlich auf die Erben über und besteht zunächst unverändert fort.
 

Können die Erben den Leasingvertrag sofort kündigen?

Nicht automatisch. Ob eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich ist, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer einvernehmlichen Regelung mit der Leasinggesellschaft.
 

Muss das Leasingfahrzeug sofort zurückgegeben werden?

Nein. Zunächst sollte geprüft werden, welche Regelungen der Leasingvertrag enthält und welche Abstimmung mit der Leasinggesellschaft erforderlich ist.
 

Gehören geleaste Gegenstände zum Nachlass?

Nein. Leasinggegenstände bleiben grundsätzlich Eigentum der Leasinggesellschaft. Zum Nachlass gehören lediglich die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag.
 

Fazit

Leasingverträge werden im Rahmen der Nachlassabwicklung häufig erst auf den zweiten Blick erkannt. Sie gehören zwar nicht zum Nachlassvermögen, können aber erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Da der Tod des Leasingnehmers den Vertrag grundsätzlich nicht beendet, sollten bestehende Leasingverträge frühzeitig geprüft und gemeinsam mit der Leasinggesellschaft praktikable Lösungen erarbeitet werden. Dies hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und die Nachlassabwicklung wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.