Mit dem Tod des Leasingnehmers endet ein Leasingvertrag grundsätzlich nicht automatisch.
Wie andere vermögensrechtliche Verträge geht auch der Leasingvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den oder die Erben über. Sie treten damit in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Leasingnehmers ein.
Für die Nachlassabwicklung bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden muss, welche Leasingverträge bestehen und wie mit ihnen weiter verfahren werden soll.
Mit dem Eintritt in den Leasingvertrag übernehmen die Erben grundsätzlich auch dessen Verpflichtungen.
Hierzu gehören insbesondere
Der Tod des Leasingnehmers allein begründet regelmäßig kein Sonderkündigungsrecht.
Ob eine vorzeitige Beendigung möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Leasingvertrag. Viele Leasingverträge enthalten keine Regelung für den Todesfall. In diesen Fällen läuft der Vertrag grundsätzlich bis zum vereinbarten Vertragsende weiter.
In der Praxis zeigen sich Leasinggesellschaften jedoch häufig gesprächsbereit, wenn frühzeitig Kontakt aufgenommen wird. Je nach Einzelfall kann eine einvernehmliche Vertragsbeendigung, eine Vertragsübernahme oder eine vorzeitige Rückgabe des Leasingobjekts vereinbart werden.
Leasingverträge verursachen regelmäßig laufende Kosten und sollten daher frühzeitig geprüft werden.
Dies gilt insbesondere für
Neben den Leasingraten sind häufig auch Versicherungen, Wartungsverträge oder Rückgabeverpflichtungen zu berücksichtigen.
Gerade bei einem nicht liquiden Nachlass können Leasingverträge die wirtschaftliche Situation erheblich beeinflussen.
Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung empfiehlt es sich insbesondere zu prüfen,
Eine frühzeitige Abstimmung mit der Leasinggesellschaft kann häufig wirtschaftlich sinnvolle Lösungen ermöglichen.
Nein. Der Vertrag geht grundsätzlich auf die Erben über und besteht zunächst unverändert fort.
Nicht automatisch. Ob eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich ist, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer einvernehmlichen Regelung mit der Leasinggesellschaft.
Nein. Zunächst sollte geprüft werden, welche Regelungen der Leasingvertrag enthält und welche Abstimmung mit der Leasinggesellschaft erforderlich ist.
Nein. Leasinggegenstände bleiben grundsätzlich Eigentum der Leasinggesellschaft. Zum Nachlass gehören lediglich die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag.
Leasingverträge werden im Rahmen der Nachlassabwicklung häufig erst auf den zweiten Blick erkannt. Sie gehören zwar nicht zum Nachlassvermögen, können aber erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Da der Tod des Leasingnehmers den Vertrag grundsätzlich nicht beendet, sollten bestehende Leasingverträge frühzeitig geprüft und gemeinsam mit der Leasinggesellschaft praktikable Lösungen erarbeitet werden. Dies hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und die Nachlassabwicklung wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten.