Wer muss die Kosten einer Beerdigung tragen?

Nach einem Todesfall wird häufig davon ausgegangen, dass die Person, die die Bestattung organisiert, auch die Kosten tragen muss. Tatsächlich unterscheidet das deutsche Recht jedoch zwischen der Bestattungsfürsorgepflicht und der Kostentragungspflicht. Beide treffen nicht zwangsläufig dieselbe Person.

Gerade im Rahmen der Nachlassabwicklung führt diese Unterscheidung immer wieder zu Missverständnissen.
 

Was ist die Bestattungsfürsorgepflicht?

Die Bestattungsfürsorgepflicht verpflichtet bestimmte nahe Angehörige, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

Wer hierzu verpflichtet ist, richtet sich nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. In der Regel sind dies, je nach Landesrecht, insbesondere:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder,
  • Eltern,
  • Geschwister oder
  • weitere nahe Angehörige.

Die Bestattungsfürsorgepflicht betrifft ausschließlich die Organisation der Bestattung. Sie entscheidet darüber, wer sich beispielsweise um

  • die Beauftragung des Bestattungsunternehmens,
  • die Auswahl der Grabstätte oder
  • die Durchführung der Trauerfeier

kümmern muss.

Sie sagt jedoch nichts darüber aus, wer die Kosten letztlich zu tragen hat.
 

Wer trägt die Kosten der Bestattung?

Die Kostentragungspflicht ist hiervon zu unterscheiden.

Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Hierzu gehören die Kosten einer den Lebensverhältnissen des Verstorbenen angemessenen Bestattung. Dazu zählen regelmäßig unter anderem:

  • Leistungen des Bestattungsunternehmens,
  • Friedhofsgebühren,
  • Kosten für Sarg oder Urne,
  • Überführung,
  • Grabherstellung,
  • Trauerfeier sowie
  • die erstmalige Herrichtung der Grabstätte.

Die Bestattungskosten stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar und sind daher grundsätzlich aus dem Nachlass zu begleichen.
 

Können Bestattungsfürsorge und Kostentragung auseinanderfallen?

Ja und genau dies kommt in der Praxis häufig vor. Beispielsweise kann ein Kind nach den landesrechtlichen Bestattungsvorschriften verpflichtet sein, die Bestattung kurzfristig zu veranlassen, obwohl es die Erbschaft ausgeschlagen hat. In diesem Fall bleibt zwar die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Organisation der Bestattung bestehen. Die Kosten sind jedoch grundsätzlich aus dem Nachlass zu begleichen. Ist ein anderer Erbe vorhanden, kann ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Bestattungskosten gegen den Erben bestehen.

Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen.
 

Was passiert bei einem überschuldeten Nachlass?

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken, kann sich die Rechtslage erheblich komplizieren.

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus oder ist der Nachlass überschuldet, entfällt zwar grundsätzlich seine Haftung als Erbe. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass niemand für die Bestattungskosten aufkommen muss.

Je nach Einzelfall können sich Verpflichtungen aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, etwa aufgrund unterhaltsrechtlicher Regelungen oder aus dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen.
 

Welche Bedeutung hat dies für die Nachlassabwicklung?

Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung sollte frühzeitig geprüft werden,

  • wer Erbe geworden ist,
  • wer die Bestattung veranlasst hat,
  • aus welchen Mitteln die Kosten bezahlt wurden,
  • ob der Nachlass hierfür ausreichend ist und
  • ob Erstattungsansprüche bestehen.

Nicht selten werden Bestattungskosten zunächst von Angehörigen aus eigenen Mitteln verauslagt. Diese Zahlungen sollten im Rahmen der Nachlassabrechnung berücksichtigt werden.
 

Häufige Fragen
 

Muss derjenige, der die Beerdigung organisiert, auch die Kosten bezahlen?

Nein. Die Verpflichtung zur Organisation der Bestattung (Bestattungsfürsorgepflicht) ist von der Pflicht zur Kostentragung zu unterscheiden.
 

Wer muss die Bestattungskosten nach dem Gesetz tragen?

Grundsätzlich der Erbe. Nach § 1968 BGB gehören die Kosten einer angemessenen Beerdigung zu den Nachlassverbindlichkeiten.
 

Was passiert, wenn ein Angehöriger die Kosten zunächst bezahlt?

Hat ein Angehöriger die Bestattungskosten verauslagt, kann ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch gegen den Erben oder den Nachlass zustehen.
 

Was gilt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird?

Mit der Ausschlagung entfällt grundsätzlich die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Erbe. Die öffentlich-rechtliche Bestattungsfürsorgepflicht nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz kann jedoch weiterhin bestehen.
 

Fazit

Bestattungsfürsorgepflicht und Kostentragungspflicht werden häufig miteinander verwechselt. Während die Bestattungsfürsorge regelt, wer sich um die Organisation der Beerdigung kümmern muss, bestimmt § 1968 BGB, dass grundsätzlich der Erbe die Kosten einer angemessenen Bestattung trägt. Gerade bei ausgeschlagenen Erbschaften oder überschuldeten Nachlässen fallen beide Pflichten häufig auseinander. Für eine rechtssichere Nachlassabwicklung ist es daher unerlässlich, diese Unterscheidung frühzeitig zu beachten und mögliche Erstattungsansprüche sorgfältig zu prüfen.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.