Nach einem Todesfall wird häufig davon ausgegangen, dass die Person, die die Bestattung organisiert, auch die Kosten tragen muss. Tatsächlich unterscheidet das deutsche Recht jedoch zwischen der Bestattungsfürsorgepflicht und der Kostentragungspflicht. Beide treffen nicht zwangsläufig dieselbe Person.
Gerade im Rahmen der Nachlassabwicklung führt diese Unterscheidung immer wieder zu Missverständnissen.
Die Bestattungsfürsorgepflicht verpflichtet bestimmte nahe Angehörige, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Wer hierzu verpflichtet ist, richtet sich nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. In der Regel sind dies, je nach Landesrecht, insbesondere:
Die Bestattungsfürsorgepflicht betrifft ausschließlich die Organisation der Bestattung. Sie entscheidet darüber, wer sich beispielsweise um
kümmern muss.
Sie sagt jedoch nichts darüber aus, wer die Kosten letztlich zu tragen hat.
Die Kostentragungspflicht ist hiervon zu unterscheiden.
Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Hierzu gehören die Kosten einer den Lebensverhältnissen des Verstorbenen angemessenen Bestattung. Dazu zählen regelmäßig unter anderem:
Die Bestattungskosten stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar und sind daher grundsätzlich aus dem Nachlass zu begleichen.
Ja und genau dies kommt in der Praxis häufig vor. Beispielsweise kann ein Kind nach den landesrechtlichen Bestattungsvorschriften verpflichtet sein, die Bestattung kurzfristig zu veranlassen, obwohl es die Erbschaft ausgeschlagen hat. In diesem Fall bleibt zwar die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Organisation der Bestattung bestehen. Die Kosten sind jedoch grundsätzlich aus dem Nachlass zu begleichen. Ist ein anderer Erbe vorhanden, kann ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Bestattungskosten gegen den Erben bestehen.
Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken, kann sich die Rechtslage erheblich komplizieren.
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus oder ist der Nachlass überschuldet, entfällt zwar grundsätzlich seine Haftung als Erbe. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass niemand für die Bestattungskosten aufkommen muss.
Je nach Einzelfall können sich Verpflichtungen aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, etwa aufgrund unterhaltsrechtlicher Regelungen oder aus dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen.
Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung sollte frühzeitig geprüft werden,
Nicht selten werden Bestattungskosten zunächst von Angehörigen aus eigenen Mitteln verauslagt. Diese Zahlungen sollten im Rahmen der Nachlassabrechnung berücksichtigt werden.
Nein. Die Verpflichtung zur Organisation der Bestattung (Bestattungsfürsorgepflicht) ist von der Pflicht zur Kostentragung zu unterscheiden.
Grundsätzlich der Erbe. Nach § 1968 BGB gehören die Kosten einer angemessenen Beerdigung zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Hat ein Angehöriger die Bestattungskosten verauslagt, kann ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch gegen den Erben oder den Nachlass zustehen.
Mit der Ausschlagung entfällt grundsätzlich die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Erbe. Die öffentlich-rechtliche Bestattungsfürsorgepflicht nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz kann jedoch weiterhin bestehen.
Bestattungsfürsorgepflicht und Kostentragungspflicht werden häufig miteinander verwechselt. Während die Bestattungsfürsorge regelt, wer sich um die Organisation der Beerdigung kümmern muss, bestimmt § 1968 BGB, dass grundsätzlich der Erbe die Kosten einer angemessenen Bestattung trägt. Gerade bei ausgeschlagenen Erbschaften oder überschuldeten Nachlässen fallen beide Pflichten häufig auseinander. Für eine rechtssichere Nachlassabwicklung ist es daher unerlässlich, diese Unterscheidung frühzeitig zu beachten und mögliche Erstattungsansprüche sorgfältig zu prüfen.