Was ist eine Kontovollmacht?

Mit einer Kontovollmacht ermächtigt der Kontoinhaber eine andere Person, über sein Bankkonto zu verfügen. Der Bevollmächtigte kann, je nach Umfang der Vollmacht, beispielsweise Überweisungen tätigen, Daueraufträge ändern oder Kontoauszüge anfordern.

Eine Kontovollmacht erleichtert insbesondere dann die finanzielle Handlungsfähigkeit, wenn der Kontoinhaber seine Bankgeschäfte vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst erledigen kann. Im Erbfall kann sie zudem dazu beitragen, dass notwendige Zahlungen unmittelbar nach dem Tod weiterhin geleistet werden können.
 

Welche Arten von Kontovollmachten gibt es?

In der Praxis werden insbesondere drei Formen unterschieden:

Transmortale Kontovollmacht

Sie gilt bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers und bleibt auch nach dessen Tod bestehen. Der Bevollmächtigte kann somit über den Tod hinaus weiterhin über das Konto verfügen.

Postmortale Kontovollmacht

Diese Vollmacht entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Kontoinhabers.

Prämortale Kontovollmacht

Sie gilt ausschließlich zu Lebzeiten des Kontoinhabers und endet grundsätzlich mit dessen Tod.

Welche Art der Vollmacht vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Vollmachtsurkunde oder den Vereinbarungen mit der Bank.
 

Ersetzt eine Kontovollmacht den Erbschein?

Nein. Eine Kontovollmacht macht den Bevollmächtigten nicht zum Erben. Sie berechtigt lediglich dazu, im Rahmen der erteilten Vollmacht über das Konto zu verfügen.

Der Bevollmächtigte handelt dabei grundsätzlich im Interesse des Kontoinhabers beziehungsweise nach dessen Tod im Interesse der Erben. Er darf die Vollmacht nicht dazu nutzen, sich selbst Vermögenswerte zuzuwenden, sofern hierfür keine gesonderte rechtliche Grundlage besteht.

Die Erben werden unabhängig von einer bestehenden Kontovollmacht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen.
 

Welche Bedeutung hat die Kontovollmacht im Erbfall?

Nach einem Todesfall entstehen häufig unmittelbar laufende Zahlungsverpflichtungen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Bestattungskosten,
  • Miete,
  • Versicherungsbeiträge,
  • Energiekosten oder
  • sonstige laufende Verpflichtungen.

Besteht eine wirksame Kontovollmacht, können diese Zahlungen häufig auch dann noch vorgenommen werden, wenn der Erbschein noch nicht vorliegt. Gerade weil die Erteilung eines Erbscheins mehrere Wochen oder sogar Monate dauern kann, stellt eine trans- oder postmortale Kontovollmacht in vielen Fällen eine praktische Übergangslösung dar.
 

Welche Risiken bestehen?

Kontovollmachten können den Nachlass erheblich vereinfachen, bergen aber auch Missbrauchsrisiken. Nicht selten kommt es vor, dass Bevollmächtigte nach dem Erbfall größere Geldbeträge abheben oder Vermögenswerte auf eigene Konten übertragen. Eine Kontovollmacht berechtigt jedoch grundsätzlich nicht dazu, sich selbst zu bereichern.

Die Erben können Auskunft über die vorgenommenen Verfügungen verlangen und unberechtigte Entnahmen gegebenenfalls zurückfordern. Aus diesem Grund sollten Kontovollmachten nur Personen erteilt werden, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
 

Was sollten Erben beachten?

Nach dem Erbfall sollte zunächst geklärt werden,

  • ob eine Kontovollmacht besteht,
  • welche Art der Vollmacht erteilt wurde,
  • welchen Umfang sie hat,
  • wer bevollmächtigt ist und
  • ob die Vollmacht widerrufen werden soll.

Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung gehört die Prüfung bestehender Kontovollmachten regelmäßig zu den ersten Maßnahmen, um den Nachlass zu sichern und unberechtigte Vermögensverschiebungen zu verhindern.
 

Häufige Fragen
 

Gilt eine Kontovollmacht nach dem Tod automatisch weiter?

Das hängt von ihrem Inhalt ab. Eine transmortale Vollmacht gilt grundsätzlich über den Tod hinaus. Eine postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod wirksam. Eine prämortale Vollmacht endet dagegen regelmäßig mit dem Tod des Kontoinhabers.

Können die Erben eine Kontovollmacht widerrufen?

Ja. Da die Erben mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, können sie eine bestehende Kontovollmacht grundsätzlich widerrufen.

Darf der Bevollmächtigte Geld für sich selbst abheben?

Grundsätzlich nein. Die Kontovollmacht berechtigt zur Vertretung des Kontoinhabers, nicht zur eigenen Bereicherung. Entnahmen zugunsten des Bevollmächtigten bedürfen einer gesonderten rechtlichen Grundlage.

Benötigt der Bevollmächtigte trotz Kontovollmacht einen Erbschein?

Nein, soweit es um die Ausübung der Vollmacht geht. Soll der Bevollmächtigte jedoch als Erbe auftreten oder über seine Stellung als Bevollmächtigter hinaus Rechte aus dem Nachlass geltend machen, kann ein Erbnachweis erforderlich sein.
 

Fazit

Eine Kontovollmacht kann die Nachlassabwicklung erheblich erleichtern, da sie die Handlungsfähigkeit unmittelbar nach dem Erbfall sicherstellt. Sie ersetzt jedoch weder die Erbenstellung noch einen Erbnachweis und berechtigt nicht zur freien Verwendung des Nachlassvermögens. Für Erben gehört die Prüfung bestehender Kontovollmachten daher zu den ersten Schritten einer sorgfältigen Nachlassabwicklung, um den Nachlass zu sichern und den letzten Willen des Erblassers ordnungsgemäß umzusetzen.

Zurück

Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.