Mit einer Kontovollmacht ermächtigt der Kontoinhaber eine andere Person, über sein Bankkonto zu verfügen. Der Bevollmächtigte kann, je nach Umfang der Vollmacht, beispielsweise Überweisungen tätigen, Daueraufträge ändern oder Kontoauszüge anfordern.
Eine Kontovollmacht erleichtert insbesondere dann die finanzielle Handlungsfähigkeit, wenn der Kontoinhaber seine Bankgeschäfte vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst erledigen kann. Im Erbfall kann sie zudem dazu beitragen, dass notwendige Zahlungen unmittelbar nach dem Tod weiterhin geleistet werden können.
In der Praxis werden insbesondere drei Formen unterschieden:
Transmortale Kontovollmacht
Sie gilt bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers und bleibt auch nach dessen Tod bestehen. Der Bevollmächtigte kann somit über den Tod hinaus weiterhin über das Konto verfügen.
Postmortale Kontovollmacht
Diese Vollmacht entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Kontoinhabers.
Prämortale Kontovollmacht
Sie gilt ausschließlich zu Lebzeiten des Kontoinhabers und endet grundsätzlich mit dessen Tod.
Welche Art der Vollmacht vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Vollmachtsurkunde oder den Vereinbarungen mit der Bank.
Nein. Eine Kontovollmacht macht den Bevollmächtigten nicht zum Erben. Sie berechtigt lediglich dazu, im Rahmen der erteilten Vollmacht über das Konto zu verfügen.
Der Bevollmächtigte handelt dabei grundsätzlich im Interesse des Kontoinhabers beziehungsweise nach dessen Tod im Interesse der Erben. Er darf die Vollmacht nicht dazu nutzen, sich selbst Vermögenswerte zuzuwenden, sofern hierfür keine gesonderte rechtliche Grundlage besteht.
Die Erben werden unabhängig von einer bestehenden Kontovollmacht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen.
Nach einem Todesfall entstehen häufig unmittelbar laufende Zahlungsverpflichtungen. Hierzu zählen beispielsweise:
Besteht eine wirksame Kontovollmacht, können diese Zahlungen häufig auch dann noch vorgenommen werden, wenn der Erbschein noch nicht vorliegt. Gerade weil die Erteilung eines Erbscheins mehrere Wochen oder sogar Monate dauern kann, stellt eine trans- oder postmortale Kontovollmacht in vielen Fällen eine praktische Übergangslösung dar.
Kontovollmachten können den Nachlass erheblich vereinfachen, bergen aber auch Missbrauchsrisiken. Nicht selten kommt es vor, dass Bevollmächtigte nach dem Erbfall größere Geldbeträge abheben oder Vermögenswerte auf eigene Konten übertragen. Eine Kontovollmacht berechtigt jedoch grundsätzlich nicht dazu, sich selbst zu bereichern.
Die Erben können Auskunft über die vorgenommenen Verfügungen verlangen und unberechtigte Entnahmen gegebenenfalls zurückfordern. Aus diesem Grund sollten Kontovollmachten nur Personen erteilt werden, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Nach dem Erbfall sollte zunächst geklärt werden,
Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung gehört die Prüfung bestehender Kontovollmachten regelmäßig zu den ersten Maßnahmen, um den Nachlass zu sichern und unberechtigte Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Das hängt von ihrem Inhalt ab. Eine transmortale Vollmacht gilt grundsätzlich über den Tod hinaus. Eine postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod wirksam. Eine prämortale Vollmacht endet dagegen regelmäßig mit dem Tod des Kontoinhabers.
Ja. Da die Erben mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, können sie eine bestehende Kontovollmacht grundsätzlich widerrufen.
Grundsätzlich nein. Die Kontovollmacht berechtigt zur Vertretung des Kontoinhabers, nicht zur eigenen Bereicherung. Entnahmen zugunsten des Bevollmächtigten bedürfen einer gesonderten rechtlichen Grundlage.
Nein, soweit es um die Ausübung der Vollmacht geht. Soll der Bevollmächtigte jedoch als Erbe auftreten oder über seine Stellung als Bevollmächtigter hinaus Rechte aus dem Nachlass geltend machen, kann ein Erbnachweis erforderlich sein.
Eine Kontovollmacht kann die Nachlassabwicklung erheblich erleichtern, da sie die Handlungsfähigkeit unmittelbar nach dem Erbfall sicherstellt. Sie ersetzt jedoch weder die Erbenstellung noch einen Erbnachweis und berechtigt nicht zur freien Verwendung des Nachlassvermögens. Für Erben gehört die Prüfung bestehender Kontovollmachten daher zu den ersten Schritten einer sorgfältigen Nachlassabwicklung, um den Nachlass zu sichern und den letzten Willen des Erblassers ordnungsgemäß umzusetzen.