Von einer Kontensperre spricht man, wenn über ein Bankkonto ganz oder teilweise nicht mehr verfügt werden kann. Im Zusammenhang mit einem Erbfall hält sich hartnäckig die Vorstellung, Banken würden die Konten eines Verstorbenen automatisch sperren. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall.
Mit dem Tod des Kontoinhabers geht das gesamte Vermögen einschließlich der Bankguthaben unmittelbar auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Das Konto selbst bleibt bestehen und wird in der Praxis häufig als sogenanntes Abwicklungskonto weitergeführt, bis der Nachlass vollständig abgewickelt ist.
Die eigentliche Herausforderung besteht daher regelmäßig nicht in einer vollständigen Kontensperre, sondern in der Frage, wer gegenüber der Bank über das Konto verfügen darf.
Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung der Banken, Konten nach einem Todesfall automatisch zu sperren, besteht nicht.
In der Praxis schränken Banken häufig lediglich die Verfügungsberechtigung ein, bis feststeht, wer zur Verfügung über das Konto berechtigt ist. Hierfür verlangen sie regelmäßig einen geeigneten Legitimationsnachweis, beispielsweise einen Erbschein, ein eröffnetes notarielles Testament oder, sofern ausreichend, ein eröffnetes eigenhändiges Testament.
Besteht eine wirksame transmortale oder postmortale Kontovollmacht, kann auch der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht weiterhin über das Konto verfügen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass mit dem Tod sämtliche Abbuchungen automatisch eingestellt würden. Dies entspricht nicht der Praxis. Solange das Konto ausreichend gedeckt ist und keine gegenteiligen Weisungen erteilt werden, werden bestehende Daueraufträge und Lastschriften von Banken regelmäßig weiterhin ausgeführt.
Hiervon betroffen sind beispielsweise
Gerade deshalb sollte im Rahmen der Nachlassabwicklung zeitnah geprüft werden, welche Verträge weiterhin benötigt werden und welche beendet werden können. Andernfalls können über Monate hinweg unnötige Kosten zulasten des Nachlasses entstehen.
Verfügungsberechtigt sind grundsätzlich die Erben. Bis deren Berechtigung nachgewiesen ist, verweigern Banken häufig Auszahlungen oder größere Verfügungen. Dies dient dem Schutz des Nachlasses und soll verhindern, dass Guthaben an unberechtigte Personen ausgezahlt werden.
Für die eigentliche Nachlassabwicklung bedeutet dies häufig, dass zwar laufende Zahlungsvorgänge weiterhin abgewickelt werden, neue Verfügungen oder Überweisungen jedoch zunächst nur eingeschränkt möglich sind.
Gerade bei Bestattungskosten zeigt sich, weshalb die Bezeichnung "Kontensperre" häufig irreführend ist. Nicht selten wird die Bestattung von einem Angehörigen veranlasst, der nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen hierzu verpflichtet ist. Dieser Angehörige schlägt die Erbschaft später jedoch aus. Zu diesem Zeitpunkt ist die Erbenstellung gegenüber der Bank häufig noch ungeklärt. Gleichwohl lösen Banken Rechnungen des Bestattungsunternehmens vielfach aus dem Konto des Verstorbenen aus, sofern ausreichende Deckung vorhanden ist.
Dies ist regelmäßig sachgerecht. Die Kosten einer angemessenen Beerdigung gehören gemäß § 1968 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten und sind grundsätzlich aus dem Nachlass zu begleichen. Dass die bestattungspflichtige Person die Erbschaft später ausschlägt, ändert hieran nichts.
Gerade in den ersten Tagen nach einem Todesfall trägt dieses Vorgehen dazu bei, die gesetzlich vorgeschriebene Bestattung sicherzustellen, ohne dass hierdurch bereits über die spätere Erbenstellung entschieden wird.
Für Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ist die frühzeitige Klärung der Bankverbindungen von zentraler Bedeutung.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden,
Eine strukturierte Prüfung verhindert unnötige Kosten und erleichtert die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
Nein. Das Konto bleibt grundsätzlich bestehen. Banken beschränken häufig lediglich die Verfügungsberechtigung, bis die Erben legitimiert sind.
Nein. Bestehende Zahlungsaufträge werden bei ausreichender Kontodeckung häufig zunächst weiter ausgeführt, solange keine Änderungen veranlasst werden.
Ja. In der Praxis begleichen Banken Bestattungsrechnungen häufig unmittelbar aus dem Nachlasskonto, sofern ausreichende Deckung besteht. Da Bestattungskosten Nachlassverbindlichkeiten sind, entspricht dies regelmäßig einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung.
Nicht zwingend. Je nach Einzelfall können auch andere Erbnachweise ausreichend sein. Welche Unterlagen die Bank akzeptiert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Begriff "Kontensperre" beschreibt die Situation nach einem Erbfall nur unzureichend. Konten werden regelmäßig nicht automatisch gesperrt. Vielmehr bleiben sie häufig als Abwicklungskonten bestehen, während die Bank zunächst die Verfügungsberechtigung prüft. Gleichzeitig werden bestehende Lastschriften und Daueraufträge vielfach weiter ausgeführt. Für eine geordnete Nachlassabwicklung kommt es daher weniger auf die Frage an, ob ein Konto gesperrt ist, sondern darauf, wer berechtigt ist, über das Nachlasskonto zu verfügen und welche Zahlungen weiterhin erfolgen sollen.