Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird unmittelbar von der auszahlenden Stelle, beispielsweise einer Bank, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören unter anderem Zinsen, Dividenden und bestimmte Erträge aus Wertpapieren.
Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer werden regelmäßig Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten.
Im Rahmen einer Nachlassabwicklung gewinnt die Kapitalertragsteuer insbesondere dann an Bedeutung, wenn der Nachlass Bankguthaben oder Wertpapierdepots umfasst.
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Ab diesem Zeitpunkt stehen auch die nach dem Tod entstehenden Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr dem Erblasser, sondern den Erben zu.
In der Praxis werden Bankkonten nach dem Erbfall häufig zunächst als sogenannte Abwicklungskonten weitergeführt. Der Grund hierfür ist, dass der Nachlass häufig erst über mehrere Monate oder sogar Jahre abgewickelt wird. Während dieser Zeit werden über diese Konten unter anderem
Die während dieses Zeitraums entstehenden Zinsen gehören wirtschaftlich bereits zum Vermögen der Erben.
Wird eine gemeinnützige Körperschaft, beispielsweise ein eingetragener Verein oder eine Stiftung, Erbin, ergeben sich steuerliche Besonderheiten.
Gemeinnützige Körperschaften sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig von der Erbschaftsteuer befreit. Darüber hinaus kann auch auf Kapitalerträge, die ihnen zufließen, unter bestimmten Voraussetzungen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Körperschaft ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Kreditinstitut durch eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nachweist (§ 44a EStG).
Dies betrifft insbesondere Zinsen auf Bankguthaben oder Erträge aus Wertpapierdepots, soweit diese dem steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Körperschaft zuzurechnen sind. Erfolgt dennoch ein Steuerabzug, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung in Betracht kommen.
Gerade bei Nachlässen zugunsten gemeinnütziger Organisationen wird dieser Punkt häufig übersehen. Bleiben Nachlasskonten über einen längeren Zeitraum bestehen, entstehen nicht selten erhebliche Zinserträge. Erfolgt gegenüber der Bank kein Hinweis auf die Steuerbefreiung der Erbin, werden häufig weiterhin Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Dies kann zu einem unnötigen Liquiditätsabfluss zulasten des Nachlasses beziehungsweise der gemeinnützigen Erbin führen.
Im Rahmen einer professionellen Nachlassabwicklung sollte daher frühzeitig geprüft werden,
Gerade bei umfangreichen Nachlässen oder längeren Abwicklungszeiträumen können sich hier erhebliche Beträge ergeben.
Ja. Soweit Bankguthaben verzinst werden, entstehen auch nach dem Erbfall weiterhin Zinserträge. Diese stehen grundsätzlich den Erben zu.
Ja. Wirtschaftlich gehören die nach dem Erbfall entstehenden Erträge zum geerbten Vermögen und damit den Erben.
Nicht zwingend. Gemeinnützige Körperschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Kapitalertragsteuer befreit sein. Hierfür ist regelmäßig eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts gegenüber der Bank erforderlich.
Liegt der Bank die Freistellungsbescheinigung nicht vor, wird häufig weiterhin Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag einbehalten. Dies lässt sich durch eine frühzeitige Mitteilung häufig vermeiden.
Die Kapitalertragsteuer spielt bei der Nachlassabwicklung häufig eine größere Rolle, als zunächst vermutet wird. Insbesondere wenn Bankkonten oder Wertpapierdepots über einen längeren Zeitraum als Abwicklungskonten fortgeführt werden, entstehen regelmäßig Kapitalerträge, die bereits den Erben zustehen. Handelt es sich bei der Erbin um eine steuerbegünstigte gemeinnützige Organisation, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen. Dadurch lassen sich unnötige Steuerabzüge vermeiden und der Nachlass wirtschaftlich optimal zugunsten des gemeinnützigen Zwecks erhalten.