Dieser Begriff beschreibt den Übergang aller Rechten und Pflichten auf einen Nachfolger. Ausgeschlossen davon sind höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Vorgängers, also Rechte wie auch Pflichten, die naturgemäß ausschließlich für diese Person Sinn ergeben, wie beispielsweise die persönliche Meinung, Pensionen, Versicherungsansprüche, Unterhaltsverpflichtungen und ähnliches.
Im Erbrecht gilt ein Alleinerbe ebenso als Gesamtrechtsnachfolger, da er oder sie berechtigt ist, mit dem Erbe nach eigenem Belieben zu verfahren. Die Rechtsnachfolge beinhaltet für die Erben auch ideelle und immaterielle Rechte, wie beispielsweise das Urheberrecht an Werken des Erblassers. Treten mehrere Erben als Erbengemeinschaft auf, halten sie gemeinsam die Gesamtrechtsnachfolge an den vererbbaren Rechten und Pflichten des Erblassers und können dann nur gemeinschaftlich darüber verfügen. Dies ist oft beim Erben von Immobilien, also Häusern und Grundstücken der Fall.
In Personengesellschaften wird die rechtliche Nachfolge in der Regel durch einen Erbvertrag, aber auch durch ein Testament geregelt. So kann geregelt sein, dass im Erbfall die Rechte und Pflichten des Erblassers auf die weiteren Gesellschafter aufgeteilt werden oder ein Erbe diese insgesamt übernimmt. Der Erbe muss dabei nicht einmal zum Unternehmen gehören, sondern kann auch ein Verwandter oder Partner des Erblassers sein. Der Staat tritt in der Regel keine Gesamtrechtsnachfolge an. Insbesondere, wenn es weitere Gesellschafter gibt, gehen die unternehmerischen Rechte und Pflichten paritätisch, also aufgeteilt, auf diese über, sollte der Erbe der Nachfolge diese ausschlagen oder kein Erbe gefunden werden.
Um Unstimmigkeiten zum Schaden der Gesellschaft vorzubeugen, sollte die gesamte Rechtsnachfolge insbesondere bei Firmeninhabern und Gründern rechtzeitig vorab geregelt werden. Im Testament oder Erbvertrag können auch bestimmte Rechte aus der Nachfolge ausgeschlossen werden, so zum Beispiel das Recht, eine Firma aufzulösen oder Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Übernimmt der Nachfolger nur einen Teil der Rechte und Pflichten oder der Aktiva und Passiva, nennt man dies paritätische (Gesamt-)Nachfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Dazu gehören auch das Aufspalten und Vererben bestimmter Teile an eine Person und anderer Teile an eine andere Person.