Wer kann Erbe sein/werden?

Als Erbe wird derjenige bezeichnet, der vermögensrechtlich in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Dies kann auch eine Erbengemeinschaft sein.

Das Erbe des Verstorbenen kann auf eine oder mehrere Personen übergehen. Man spricht dann entweder vom Alleinerben und bei mehreren Personen von einer Erbengemeinschaft.

Erbe wird man entweder durch die gesetzliche Erbfolge, also aufgrund der Blutsverwandtschaft (oder Adoption) oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Hierzu muss er allerdings aktiv werden. Innerhalb einer 6 wöchigen Frist ab Kenntnis des Todes des Erblassers muss die Ausschlagung in der notwendigen Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.